Recht und Verkauf
Digitale Produkte verkaufen: Was du rechtlich brauchst (Stand Oktober 2026)
Von Bela Goldmann · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit
Wer E-Books, Vorlagen oder Online-Kurse an Privatkunden verkauft, schließt Fernabsatzverträge, und dafür gelten in Deutschland feste Regeln. Die meisten davon sind in einem Nachmittag umgesetzt, wenn man sie kennt. Seit dem 19. Juni 2026 ist eine neue Pflicht dazugekommen, die viele kleine Anbieter noch nicht umgesetzt haben: der elektronische Widerrufsbutton. Hier ist die vollständige Übersicht mit Paragrafen, damit du jede Angabe selbst nachprüfen kannst.
1. Anmeldung: Gewerbe und Finanzamt
Wer dauerhaft und mit Gewinnabsicht digitale Produkte verkauft, ist selbstständig tätig. In vielen Fällen ist das ein Gewerbe, das du beim Gewerbeamt deiner Stadt anmeldest, oft online. Manche Tätigkeiten, etwa unterrichtende, können freiberuflich sein, dann entfällt die Gewerbeanmeldung. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unscharf, im Zweifel fragst du das Gewerbeamt oder eine Steuerberaterin.
Danach meldest du dich über ELSTER mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt an. Dort triffst du auch Entscheidungen zur Umsatzsteuer, die sich auf deine Preise auswirken. Hier lohnt sich eine kurze Beratung, bevor du den ersten Preis festlegst.
2. Die Pflichtseiten deiner Website
Impressum nach § 5 DDG
Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), nicht mehr im Telemediengesetz. Wer noch "§ 5 TMG" im Impressum stehen hat, sollte das aktualisieren. Pflichtangaben sind unter anderem: vollständiger Name, eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, bei vorhandener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch diese. Das Impressum muss leicht erkennbar und von jeder Seite aus erreichbar sein, üblich ist ein Link im Footer.
Datenschutzerklärung nach DSGVO
Sobald deine Seite personenbezogene Daten verarbeitet, und das tut jede Seite mit Kontaktformular, Newsletter, Zahlungsanbieter oder Analyse-Tool, brauchst du eine Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO). Sie nennt jeden Dienst, der Daten verarbeitet, mit Zweck und Rechtsgrundlage. Für Cookies und Tracking, die nicht technisch notwendig sind, brauchst du vorher eine Einwilligung (§ 25 TDDDG), also ein Cookie-Banner, das Ablehnen genauso einfach macht wie Zustimmen.
Seit dem 19. Juni 2026 gehört in die Datenschutzerklärung zusätzlich, welche Daten du beim Widerruf über den neuen Widerrufsbutton verarbeitest und wie lange du sie speicherst.
AGB
AGB sind keine Pflicht. Sie sind aber sinnvoll, um Vertragsschluss, Zugang zu Inhalten, Nutzungsrechte (darf der Käufer Vorlagen weitergeben?) und Laufzeiten zu regeln. Wichtig: Was in den AGB steht, muss zu deinem tatsächlichen Ablauf passen. Kopierte AGB eines anderen Anbieters sind oft schlimmer als keine.
3. Preis und Bestellbutton
- Gesamtpreis angeben: Gegenüber Verbrauchern nennst du den Endpreis inklusive Umsatzsteuer (Preisangabenverordnung).
- Wesentliche Merkmale vor der Bestellung: Was genau bekommt der Käufer? Format, Umfang, Zugangsdauer, Systemanforderungen.
- Bestellbutton eindeutig beschriften: Nach § 312j Abs. 3 BGB muss der Button, mit dem die Bestellung abgeschickt wird, klar auf die Zahlungspflicht hinweisen, zum Beispiel mit "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen". "Weiter" oder "Absenden" reichen nicht. Fehlt das, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
- Bestätigung nach dem Kauf: Der Käufer bekommt den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis per E-Mail (§ 312f BGB).
4. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten
Verbraucher haben bei Online-Käufen grundsätzlich 14 Tage Widerrufsrecht. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, also E-Books, PDFs, Videokurse, Vorlagen, erlischt dieses Recht vorzeitig, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (§ 356 Abs. 5 BGB):
- 1Der Käufer hat ausdrücklich zugestimmt, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnst, also zum Beispiel sofortigen Zugriff erhält.
- 2Er hat bestätigt, dass er weiß, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
- 3Du hast ihm eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt, die diese Zustimmung und Kenntnisnahme enthält, in der Praxis in der Bestellbestätigung per E-Mail.
In der Praxis heißt das: Im Checkout steht ein nicht vorausgewähltes Häkchen mit einem Text wie "Ich stimme ausdrücklich zu, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Mir ist bekannt, dass ich dadurch mein Widerrufsrecht verliere." Und genau dieser Text steht danach auch in der Bestellbestätigung. Fehlt einer der drei Punkte, bleibt das Widerrufsrecht bestehen, und der Käufer kann den Kurs ansehen und trotzdem widerrufen.
5. Neu seit 19. Juni 2026: der Widerrufsbutton
Mit § 356a BGB, der die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt, muss jeder, der online mit Verbrauchern Verträge schließt, eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Das Widerrufsrecht selbst ändert sich nicht, es kommt nur ein zusätzlicher, einfacher Weg dazu. Die Pflicht gilt unabhängig von Größe und Umsatz, also auch für Einzelpersonen mit einem einzigen E-Book.
- Erste Schaltfläche
- Gut sichtbar und eindeutig beschriftet, zum Beispiel "Vertrag widerrufen". Klar unterscheidbar von Impressum, AGB und Datenschutz, üblich ist ein eigener Link im Footer.
- Erreichbarkeit
- Während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar, auch für Käufer ohne Kundenkonto, also ohne Login.
- Formular
- Abgefragt werden nur Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) und wie die Eingangsbestätigung zugeschickt werden soll (meist E-Mail).
- Zweite Schaltfläche
- Erst mit einem Klick auf eine Bestätigung, zum Beispiel "Widerruf bestätigen", ist der Widerruf erklärt.
- Eingangsbestätigung
- Unverzüglich, mit dem Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs, in der Praxis per automatischer E-Mail.
- Begleitpflichten
- Widerrufsbelehrung auf die überarbeitete Muster-Fassung umstellen und die Datenschutzerklärung ergänzen.
| Anforderung | Was das konkret heißt |
|---|---|
| Erste Schaltfläche | Gut sichtbar und eindeutig beschriftet, zum Beispiel "Vertrag widerrufen". Klar unterscheidbar von Impressum, AGB und Datenschutz, üblich ist ein eigener Link im Footer. |
| Erreichbarkeit | Während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar, auch für Käufer ohne Kundenkonto, also ohne Login. |
| Formular | Abgefragt werden nur Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) und wie die Eingangsbestätigung zugeschickt werden soll (meist E-Mail). |
| Zweite Schaltfläche | Erst mit einem Klick auf eine Bestätigung, zum Beispiel "Widerruf bestätigen", ist der Widerruf erklärt. |
| Eingangsbestätigung | Unverzüglich, mit dem Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs, in der Praxis per automatischer E-Mail. |
| Begleitpflichten | Widerrufsbelehrung auf die überarbeitete Muster-Fassung umstellen und die Datenschutzerklärung ergänzen. |
Gilt das auch für E-Books und Kurse, bei denen das Widerrufsrecht erlischt? Die Pflicht besteht, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Bei digitalen Inhalten besteht es zunächst und erlischt erst, wenn die drei Bedingungen aus Abschnitt 4 erfüllt sind. Ein erloschenes Widerrufsrecht lebt durch den Button nicht wieder auf. Ob in jedem Einzelfall eine Schaltfläche nötig ist, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Die sichere Lösung: einbauen. Viele Shopsysteme und Zahlungsanbieter haben dafür inzwischen fertige Funktionen.
6. Online-Kurse mit Betreuung: das Fernunterrichtsschutzgesetz
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 entschieden (Az. III ZR 109/24), dass ein bezahltes Online-Mentoring-Programm mit Videos, Live-Calls und Aufgaben unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fiel. Weil es keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hatte, war der Vertrag nichtig und der Anbieter musste die Gebühren zurückzahlen. Nach verbreiteter Lesart gilt das auch gegenüber Selbstständigen, nicht nur gegenüber Verbrauchern.
Kritisch wird es, wenn ein Kurs überwiegend auf Distanz stattfindet und du den Lernerfolg überwachst, wozu schon Feedback auf Aufgaben oder die Möglichkeit, Fragen zum Stoff zu stellen, zählen kann. Ein reiner Selbstlernkurs ohne jede Betreuung fällt nach überwiegender Ansicht nicht darunter. Wenn du Betreuung, Gruppen-Calls oder Aufgabenkorrektur anbietest, lass das Modell vorher anwaltlich prüfen.
7. Umsatzsteuer bei Verkäufen ins EU-Ausland
Digitale Produkte, die automatisiert an Privatkunden in anderen EU-Ländern geliefert werden, sind elektronisch erbrachte Leistungen. Überschreiten deine Umsätze dieser Art an Privatkunden im EU-Ausland insgesamt 10.000 Euro im Jahr, gilt der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der Kunde sitzt. Damit du dich nicht in jedem Land registrieren musst, gibt es das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) über das Bundeszentralamt für Steuern. Kläre die Details mit deiner Steuerberatung.
Eine Abkürzung sind Verkaufsplattformen, die als Wiederverkäufer auftreten. Dann ist rechtlich die Plattform dein Vertragspartner gegenüber dem Kunden und kümmert sich um Checkout, Rechnung und Umsatzsteuer. Ein Impressum und eine Datenschutzerklärung für deine eigene Website brauchst du trotzdem. Prüf beim Anbieter genau, ob er Wiederverkäufer ist oder nur Zahlungsdienstleister.
8. Werbung: keine Versprechen, die du nicht belegen kannst
Aussagen wie "In 30 Tagen zum ersten passiven Einkommen" oder Screenshots von Umsätzen, die nicht typisch sind, können als irreführende Werbung gelten (§ 5 UWG). Das gilt besonders für Produkte rund ums Geldverdienen. Beschreib stattdessen konkret, was im Produkt drin ist und was der Käufer danach können wird. Das ist rechtlich sicherer und überzeugt die richtigen Käufer.
Wenn du Inhalte mit KI erstellst: Du bist für jede Aussage verantwortlich, nicht das Tool. Fremde Texte, Bilder oder Marken, die eine KI möglicherweise nachbildet, darfst du nicht einfach verwenden. Wie du KI-Inhalte sauber in ein E-Book bringst, steht im Ratgeber E-Book mit KI erstellen.
Checkliste vor dem ersten Verkauf
- Gewerbe angemeldet oder Freiberuflichkeit geklärt, steuerlich beim Finanzamt erfasst
- Impressum nach § 5 DDG, von jeder Seite erreichbar
- Datenschutzerklärung mit allen Diensten, inklusive Widerrufsprozess
- Cookie-Banner mit gleichwertiger Ablehnen-Option, falls nicht notwendige Cookies oder Tracking im Einsatz sind
- Endpreise inklusive Umsatzsteuer, wesentliche Merkmale vor der Bestellung
- Bestellbutton mit "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen"
- Widerrufsbelehrung in der aktuellen Muster-Fassung
- Nicht vorausgewähltes Häkchen zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten, Text identisch in der Bestellbestätigung
- Widerrufsbutton "Vertrag widerrufen" im Footer, ohne Login, mit Bestätigungsschritt und automatischer Eingangsbestätigung
- Bei Betreuung oder Aufgabenkorrektur: FernUSG prüfen lassen
- Werbeaussagen ohne Einkommensversprechen
Häufige Fragen
Brauche ich als kleiner Anbieter wirklich einen Widerrufsbutton?
Ja, die Pflicht aus § 356a BGB hängt nicht von Größe oder Umsatz ab. Sie gilt für alle, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Nur reine Geschäfte mit Unternehmen sind ausgenommen.
Kann ich das Widerrufsrecht bei E-Books einfach ausschließen?
Nicht per AGB-Klausel. Es erlischt nur, wenn der Käufer ausdrücklich dem sofortigen Beginn zustimmt, bestätigt, dass er dadurch das Widerrufsrecht verliert, und du ihm das in der Bestellbestätigung bestätigst (§ 356 Abs. 5 BGB).
Reicht ein Impressum-Generator?
Für ein einfaches Impressum oft ja, solange du die Angaben selbst prüfst und die Rechtsgrundlage aktuell ist (§ 5 DDG statt des alten § 5 TMG). Bei Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung lohnt sich ein Dienst, der die Texte bei Gesetzesänderungen automatisch aktualisiert.
Was passiert, wenn ich etwas falsch mache?
Typische Folgen sind Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine verlängerte Widerrufsfrist und beim Widerrufsbutton zusätzlich Bußgelder. Die meisten Fehler lassen sich mit sauberen Rechtstexten und einem korrekt eingerichteten Checkout vermeiden.
